Arbeitgeber

Sie suchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Ihr Unternehmen

Sie haben Fragen rund um die Themen:

  • Personalplanung
  • Stellenausschreibung
  • Mitarbeiterauswahl
  • Fachkräftesicherung
  • Mitarbeiterqualifizierung
  • aktuelle Fördermöglichkeiten und
  • Antragstellung

Der gemeinsame Arbeitgeberservice von Jobcenter und Agentur für Arbeit Bad Kreuznach berät Sie umfassend bei Ihren Anliegen und bietet Ihnen individuelle Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Vorhaben.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich.

Das Teilhabechancengesetz sieht zwei neue Instrumente zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt vor.

Hier handelt es sich um die §§ 16e und 16i des SGB II.

Der § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) schafft finanzielle Anreize für Arbeitgeber zu Einstellung von Langzeitarbeitslosen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Hier kann ein Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahre, beginnend mit 75% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts gefördert werden.

Der § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) stellt ein Instrument zur Förderung arbeitsmarktferner langzeitarbeitsloser Menschen im Rahmen einer längerfristigen sozialversicherungspflichtigen (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung) öffentlich geförderten Beschäftigung mit Lohnkostenzuschüssen dar. Diese Beschäftigung kann bis zu fünf Jahre, beginnend mit 100% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gefördert werden.

Nähere Informationen können dem Flyer entnommen werden.

Flyer §§ 16e und 16i

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Jobcenter-Bad-Kreuznach.Netzwerk-ABC-314@jobcenter-ge.de

Sie möchten eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter einstellen, der behindert, schwerbehindert oder gleichgestellt ist, sind sich jedoch nicht sicher, ob der Bewerber/die Bewerberin und die Anforderungen des Arbeitsplatzes zusammenpassen?

In diesem Fall können Sie ein gefördertes Probebeschäftigungsverhältnis (§ 46 SGB III) eingehen.

Gefördert werden kann die befristete Probebeschäftigung behinderter-, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt erreicht wird.

Dem Arbeitgeber können alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet werden. Die Förderung ist auf die Dauer von bis zu 3 Monaten begrenzt.