Leistung
Hier werden unter anderem alle Entscheidungen rund um die Gewährung finanzieller Unterstützung für den Lebensunterhalt getroffen. Angefangen beim Antrag auf laufende Leistungen und Mehrbedarfe, einmalige Beihilfen bis hin zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe.
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen und das Vermögen unter Ihrem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sollte Ihr Einkommen und Vermögen das Existenzminimum nur geringfügig überschreiten, könnten Sie ggfls. einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft oder Einmalbedarfe haben.
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.
Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Ihr Jobcenter Bad Kreuznach bietet Ihnen die folgenden Möglichkeiten:
- Online-Antragsstellung via JC-Digital (auch für Weiterbewilligungsanträge)
- Telefonische Antragsstellung unter der Telefonnummer 0671/850-318
- Formlose Antragsstellung per E-Mail oder Post
- Persönliche Vorsprache im Jobcenter
Die Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dies gilt nicht, wenn über den Leistungsantrag zunächst nur vorläufig entschieden wird. In solchen Fällen erfolgt eine Bewilligung für 6 Monate.
Welche Personen einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind, ergibt sich aus § 7 Absatz 3 SGB II.
Haushaltsgemeinschaft
Alle Personen, die „unter einem Dach“ zusammenleben, nennt man Haushaltsgemeinschaft. Dies können z. B. Verwandte wie Großeltern oder Tanten und Onkel sein.
Änderungen und Anpassungen der Regelbedarfe erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Jahres und werden im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Wenn Sie laufend Leistungen erhalten, wird der Regelbedarf automatisch angepasst. Es bedarf keiner gesonderten Antragstellung.
Die Angemessenheit der Aufwendungen prüft das Jobcenter Bad Kreuznach gemäß den Vorgaben des kommunalen Trägers (Landkreis Bad Kreuznach).
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, kann dies dazu führen, dass diese nicht vollständig berücksichtigt werden.
Folgende Mehrbedarfe können berücksichtigt werden:
- Mehrbedarf Schwangerschaft (für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche)
- Mehrbedarf Alleinerziehung
- Mehrbedarf für behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX oder XII erhalten
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen
- Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung
- Mehrbedarf für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe in Härtefällen
Möglich ist eine Beihilfe für die erstmalige Wohnungsausstattung, für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten erforderlich ist.
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten
- Kapital- und Zinserträge
- einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften)
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge und damit verbundene Ausgaben ab.
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
- Schülerbeförderungskosten
- Lernförderung
- Kostenübernahme für Mittagessen in Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Die Leistungen werden in Form von Gutscheinen, als Direktzahlung an den Anbieter oder als Geldleistung erbracht.
Wenn Sie laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist ein gesonderter Antrag lediglich für Lernförderung notwendig. Für die anderen Leistungen reicht es aus, wenn Sie in diesem Mitteilungsblatt die notwendigen Angaben ergänzen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung.
- zu vermeiden
- zu beseitigen
- zu verkürzen oder
- zu vermindern.
Diese Leistungen sind von Ihnen in Anspruch zu nehmen.
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Wertgegenstände (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Wie auch beim Einkommen gibt es beim Vermögen für jede Person verschiedene Freibeträge, sowie „geschütztes“ Vermögen (z.B. selbst genutztes Wohneigentum).