Leistung

Hier werden unter anderem alle Entscheidungen rund um die Gewährung finanzieller Unterstützung für den Lebensunterhalt getroffen. Angefangen beim Antrag auf laufende Leistungen und Mehrbedarfe, einmalige Beihilfen bis hin zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe.

Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen und das Vermögen unter Ihrem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sollte Ihr Einkommen und Vermögen das Existenzminimum nur geringfügig überschreiten, könnten Sie ggfls. einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft oder Einmalbedarfe haben.

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.

Um Bürgergeld zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Ihr Jobcenter Bad Kreuznach bietet Ihnen die folgenden Möglichkeiten:

    • Online-Antragsstellung via JC-Digital (auch für Weiterbewilligungsanträge)
    • Telefonische Antragsstellung unter der Telefonnummer 0671/850-318
    • Formlose Antragsstellung per Jobcenter.digital oder Post
    • Persönliche Vorsprache im Jobcenter

Das Bürgergeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dies gilt nicht, wenn über den Leistungsantrag zunächst nur vorläufig entschieden wird. In solchen Fällen erfolgt eine Bewilligung für 6 Monate.

Hinweis: Dieses Video erläutert Ihnen einfach, anschaulich und verständlich, wie Sie den Erstantrag auf Bürgergeld ausfüllen.
Eine Bedarfsgemeinschaft, in der Regel die Familie, hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person.

Welche Personen einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind, ergibt sich aus § 7 Absatz 3 SGB II.

Haushaltsgemeinschaft
Alle Personen, die „unter einem Dach“ zusammenleben, nennt man Haushaltsgemeinschaft. Dies können z. B. Verwandte wie Großeltern oder Tanten und Onkel sein.

Haushaltsgemeinschaft

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. soziokulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheidet Sie eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken.

Änderungen und Anpassungen der Regelbedarfe erfolgen jeweils zum 1. Januar eines Jahres und werden im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Wenn Sie laufend Leistungen erhalten, wird der Regelbedarf automatisch angepasst. Es bedarf keiner gesonderten Antragstellung.

Kosten der Unterkunft (Mietwohnung oder Wohneigentum) und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessenen sind. Dazu gehören auch die Nebenkosten, wie beispielsweise die Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Die Angemessenheit der Aufwendungen prüft das Jobcenter Bad Kreuznach gemäß den Vorgaben des kommunalen Trägers (Landkreis Bad Kreuznach).

Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, kann dies dazu führen, dass diese nicht vollständig berücksichtigt werden.

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Diesen nennt man Mehrbedarf.

Folgende Mehrbedarfe können berücksichtigt werden:

  • Mehrbedarf Schwangerschaft (für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche)
  • Mehrbedarf Alleinerziehung
  • Mehrbedarf für behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX oder XII erhalten
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen
  • Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung
  • Mehrbedarf für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe in Härtefällen
Auf Antrag können bestimmte einmalige Leistungen gewährt werden.

Möglich ist eine Beihilfe für die erstmalige Wohnungsausstattung, für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten erforderlich ist.

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten
  • Kapital- und Zinserträge
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften)
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge und damit verbundene Ausgaben ab.

Hinweis: Einkommen werden nach dem „Zuflussprinzip“ gemäß § 11 SGB II berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Einnahmen grundsätzlich in demjenigen Monat als Einkommen anzurechnen sind, in dem sie zufließen.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gesondert berücksichtigt. Folgende Leistungen sind möglich:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
  • Schülerbeförderungskosten
  • Lernförderung
  • Kostenübernahme für Mittagessen in Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Die Leistungen werden in Form von Gutscheinen, als Direktzahlung an den Anbieter oder als Geldleistung erbracht.

Wenn Sie laufend Bürgergeld erhalten, ist ein gesonderter Antrag lediglich für Lernförderung notwendig. Für die anderen Leistungen reicht es aus, wenn Sie in diesem Mitteilungsblatt die notwendigen Angaben ergänzen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung.

Vorrangige Leistungen sind Zahlungen anderer Stellen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit

  • zu vermeiden
  • zu beseitigen
  • zu verkürzen oder
  • zu vermindern.

Diese Leistungen sind von Ihnen in Anspruch zu nehmen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte aus der rechten Informationsbox.

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen. Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.